AGB - Australien/Neuseeland/Südsee |
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich
an. Grundlage dieses Angebots sind die
Reiseausschreibung und die ergänzenden
Informationen des Reiseveranstalters für
die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen)
sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen
zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des
Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3 Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen
Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der
Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.
1.4 Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei
elektronischen Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese
Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.
1.5 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen
einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.6 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Sie bedarf keiner bestimmten
Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung
übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.7 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot
des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses
neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche
Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
2. Bezahlung
2.1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.
3. Leistungen und Leistungsänderungen
3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
4. Preiserhöhung
Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.
4.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.
4.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafenoder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
4.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
4.4 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.
4.5 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/
Stornokosten
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3 Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet: Bis 30 Tage vor Reiseantritt: 15 %, ab 29 bis 22 Tage vor Reiseantritt: 20 %, ab 21 bis 15 Tage vor Reiseantritt: 30 %, Ab 14 bis 7 Tage vor Reiseantritt: 55 %, Ab 6 bis 3 Tage vor Reiseantritt: 65 %, Ab 2 Tage vor Reiseantritt: 90%.
5.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.6 Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß §651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
5.7 Bei Choice Hotelgutscheinen wird bei Erstattung nicht genutzter Gutscheine oder Rücktritt von der Buchung eine Bearbeitungsgebühr von EUR 10 pro Gutschein erhoben, mindestens jedoch EUR 25 pro Person.
6. Umbuchungen
6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Kunde erheben. Dieses beträgt bis 30 Tage vor Abreise: a) für Flüge zwischen 100,- und 300,- Euro pro Person, je nach gewählter Fluggesellschaft. b) für Mietwagen, Unterkünfte und Touren 25,- Euro pro Person und Leistung.
6.2 Bei Umbuchungswünschen, die die Verschiebung anderen Leistungen nach sich ziehen, werden für die ebenfalls betroffenen Leistungen die gleichen Umbuchungsgebühren berechnet wie unter Punkt 6.1.
6.3 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5.2 bis 5.6 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6.4 Bei anderweitigen, geringfügigen Änderungen berechnet der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 25,- EUR pro Person und Leistung.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist deutlich angibt oder auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist. Wir erklären unseren Kunden gegenüber den Rücktritt spätestens 4 Wochen vor dem vereinbarten Reiseantritt. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
10. Obliegenheiten des Kunden
10.1 Mängelanzeige Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
10.2 Fristsetzung vor Kündigung Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
10.3 Gepäckverlust und Gepäckverspätung Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
10.4 Reiseunterlagen Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
11.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Der Reiseveranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
12. Ausschluss von Ansprüchen
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 10.3. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden.
13. Verjährung
13.1 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
13.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
13.3 Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2. beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.
13.4 Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umständen, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
14.1 Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visaund Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
14.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zollund Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
14.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
15. Informationspflichten über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens.
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://air-ban.europa.eu.
16. Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
17. Gerichtsstand
17.1 Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
17.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
17.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
18. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
19. Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet: „§ 651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“
Veranstalter: Boomerang Reisen GmbH, Biewerer
Straße 15, 54293 Trier
Geschäftsführer: Andreas Macherey
Stand: 15. Dezember 2009 Diese AGBs gelten nicht für die Schweiz. Bitte fragen Sie diese
bei Ihrer Schweizer Filiale vor Ort an.
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AGB - Sonstige Destinationen |
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter
den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses
Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen
des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese
dem Kunden vorliegen.
1.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger
(z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter
nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte
zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt
des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten
Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch
zur Reiseausschreibung stehen.
1.3 Die Buchung kann, schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem
Weg (E-Mail, Internet) erfolgen.
1.4 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden,
für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen
einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche
und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.5 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des
Reiseveranstalters zustande. Sie bedarf keiner bestimmten
Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird
der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung
übermitteln.
1.6 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters
vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters
vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der
Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande,
wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter
die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder
Restzahlung erklärt.
2. Bezahlung
2.1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen
auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder
annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben
wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung
des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des
Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird spätestens
4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein
übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8
genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2 Dauert die Reise nicht l�nger als 24 Stunden, schlie�t sie keine �bernachtung ein und �bersteigt der Reisepreis pro Reisenden � 75,- nicht, so d�rfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aush�ndigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
2.3 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht
entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist
der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung
vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten
gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.
3. Leistungen und Leistungsänderungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich
aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den
hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung sowie
der getroffenen Individualabsprachen. Die in dem Prospekt enthaltenen
Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter
behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss
eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über
die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert
wird.
3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig
werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet
sind.
3.3.Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über
wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich
nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten
oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen,
wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der
Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung
des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung
oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
4. Preiserhöhung
Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag
vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten
oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder
Flughafengebühren oder einer Änderung der für die
betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt
zu ändern.
4.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten,
so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe
der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der
Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen
pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen
Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten
Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag
für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden
verlangen.
4.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben
wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter
erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen
Betrag heraufgesetzt werden.
4.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des
Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden,
in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert
hat.
4.4 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss
und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die
zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss
noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter
nicht vorhersehbar waren.
4.5 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises
hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich
zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt
sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der
Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück
zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist,
eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem
Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich
nach der Mitteilung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung
diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter
unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären.
Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann
der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden.
Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die
Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf
den
Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt
nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt
vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum
Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen
in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3 Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch
zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe
des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten
Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis
pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich
ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige
Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung
wird nach dem Zeitpunkt des Zugang der Rücktrittserklärung
des Kunden wie folgt berechnet:
Bis 30. Tag vor Reiseantritt: 15 %, Ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt:
20 %, Ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 30 %, Ab 14. bis 7. Tag
vor Reiseantritt: 55 %, Ab 6. bis 3 Tag vor Reiseantritt: 65 %,
Ab 2 Tage vor Reiseantritt: 80%.
5.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter
nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich
niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von
den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung
zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet,
die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der
ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung
der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
6. Umbuchungen
6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts,
der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht
nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen,
kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen
ein Umbuchungsentgelt pro Kunde erheben. Dieses beträgt bis
30 Tage vor Abreise:
a) für Flüge zwischen EUR 100 und EUR 300 pro Person,
je nach gewählter Fluggesellschaft.
b) für Mietwagen, Unterkünfte und Touren EUR 25 pro Person
und Leistung.
6.2 Bei Umbuchungswünschen, die die Verschiebung anderen Leistungen
nach sich ziehen, werden für die ebenfalls betroffenen Leistungen
die gleichen Umbuchungsgebühren berechnet wie unter Punkt
6.1.
6.3 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Frist
erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt
möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß
Ziffer 5.2 bis 5.6 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung
durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen,
die nur geringfügige Kosten verursachen.
6.4 Bei anderweitigen, geringfügigen Änderungen berechnet
der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von EUR
25 pro Person und Leistung.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß
angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen
sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen
zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung
des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung
der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen.
Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche
Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er
a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl
beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich
vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung
zugegangen sein muss, angegeben hat und
b) in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben
hingewiesen hat.
Ein Rücktritt ist spätestens bis 4 Wochen vor dem vereinbarten
Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein,
dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann,
hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht
Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt,
erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich
zurück.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung
einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung
des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in
solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter,
so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich
jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung
der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich
der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
10. Obliegenheiten des Kunden
10.1 Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann
der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, dem
Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich
anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung
des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn
die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen
unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige
unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu
geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind
etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen
Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der
Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung,
spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die
Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern
dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche
des Kunden anzuerkennen.
10.2 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in
§ 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus
wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit
kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene
Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn
Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert
wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch
ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des
Kunden gerechtfertigt wird.
10.3 Gepäckverlust und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen
empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und
Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen
Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel
Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt
worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust
binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung,
zu erstatten. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung
oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder
der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
10.4 Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die
erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine)
nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist
erhält.
10.5 Schadensminderungspflicht
Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern
und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat
er den Reiseveranstalter auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam
zu machen.
11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für
Schäden, die nicht Körperschäden sind,
ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
11.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden,
die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,
ist
auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme
gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber
hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck
nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung
unberührt.
11.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen,
Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen,
die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge,
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen
von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese
Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung
ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners
als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden,
dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen
des Reiseveranstalters sind.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom
ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen
Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die
Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung
von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten
des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
12.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer
Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach
dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise
geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber
dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift
erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur
geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist
verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist
zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen
bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen
gemäß Ziffer 10.3. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust,
binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung,
zu melden.
12.2 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f
BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit
dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben
zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen
über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände,
so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter
die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung
tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
13.1 Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines
Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise
angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen
vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer
Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon
ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden
und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit,
Staatenlosigkeit) vorliegen.
13.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen
der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen
sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile,
die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.
B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten.
Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend
oder falsch informiert hat.
13.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige
Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat,
es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft
verletzt hat.
14. Informationspflichten über die Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über
die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet
den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der
ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der
gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen
bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende
Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet,
dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen,
die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald
der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug
durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt
die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft,
muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren.
Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten,
um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über
den Wechsel unterrichtet wird.
Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar:
http://air-ban.europa.eu.
15. Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und
dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht
Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland
für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht
deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen,
insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen
des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
16 Gerichtsstand
16.1 Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
16.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist
der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden,
bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische
Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen
sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im
Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand
der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
16.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen
internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen
dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas
anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare
Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde
angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden
Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages
hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
18. Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche
Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet:
„§ 651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss
nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter
als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser
Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt,
so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und
2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung
sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen
fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“
Veranstalter: Boomerang Reisen GmbH, Biewerer Straße
15, 54293 Trier
Geschäftsführer: Andreas Macherey
Stand: 01. November 2007
Diese AGBs gelten nicht für die Schweiz. Bitte fragen Sie diese
bei Ihrer Schweizer Filiale vor Ort an.
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| AGB - Kanada |
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3 Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.
1.4 Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.
1.5 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.6 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.7 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
2. Bezahlung
2.1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.
3. Leistungen und Leistungsänderungen
3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
4. Preiserhöhung
Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.
4.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.
4.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
4.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
4.4 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3 Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
Bis 30 Tage vor Reiseantritt: 20 %,
ab 29 bis 22 Tage vor Reiseantritt: 25 %,
ab 21 bis 15 Tage vor Reiseantritt: 30 %,
ab 14 bis 7 Tage vor Reiseantritt: 55 %,
ab 6 bis 3 Tage vor Reiseantritt: 75 %,
ab 2 Tage vor Reiseantritt: 90%.
Für Alaska/Yukon gelten gesonderte Stornobedingungen:
Bis 30 Tage vor Reiseantritt: 20 %,
ab 29 Tage vor Reiseantritt: 95%,
Brooks Lodge ab 60 Tage vor Reiseantritt: 95%.
5.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.6 Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß §651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
6. Umbuchungen
6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Kunde erheben. Dieses beträgt bis 30 Tage vor Abreise: a) für Flüge zwischen 100,- und 300,- Euro pro Person, je nach gewählter Fluggesellschaft. b) für Mietwagen, Unterkünfte und Touren 25,- Euro pro Person und Leistung.
6.2 Bei Umbuchungswünschen, die die Verschiebung anderen Leistungen nach sich ziehen, werden für die ebenfalls betroffenen Leistungen die gleichen Umbuchungsgebühren berechnet wie unter Punkt 6.1.
6.3 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5.2 bis 5.6 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6.4 Bei anderweitigen, geringfügigen Änderungen berechnet der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 25,- EUR pro Person und Leistung.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er
a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und
b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist deutlich angibt oder auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist.
Wir erklären unseren Kunden gegenüber den Rücktritt spätestens 4 Wochen vor dem vereinbarten Reiseantritt. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
10. Obliegenheiten des Kunden
10.1 Mängelanzeige Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
10.2 Fristsetzung vor Kündigung Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
10.3 Gepäckverlust und Gepäckverspätung Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
10.4 Reiseunterlagen Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
11.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Der Reiseveranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
12. Ausschluss von Ansprüchen
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 10.3. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden.
13. Verjährung
13.1 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
13.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
13.3 Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2. beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.
13.4. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umständen, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
14.1 Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
14.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
14.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
15. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens.
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://air-ban.europa.eu.
16. Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
17. Gerichtsstand
17.1 Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
17.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
17.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
18. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
19. Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet:
„§ 651j:
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“
Veranstalter: Boomerang Reisen GmbH, Biewerer Straße 15, 54293 Trier
Geschäftsführer: Andreas Macherey
Stand: 08. Januar 2010 |
| AGB - Südliches Afrika |
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet
der Kunde dem Reiseveranstalter den
Abschluss des Reisevertrages verbindlich
an. Grundlage dieses Angebots sind die
Reiseausschreibung und die ergänzenden
Informationen des Reiseveranstalters für
die jeweilige Reise, soweit diese dem
Kunden vorliegen.
1.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger
(z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen)
sind vom Reiseveranstalter
nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu
treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen
zu machen, die den vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages abändern, über die
vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters
hinausgehen oder im Widerspruch
zur Reiseausschreibung stehen.
1.3 Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom
Reiseveranstalter herausgegeben werden,
sind für den Reiseveranstalter und dessen
Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit
sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung
mit dem Reisenden zum Gegenstand der
Reiseausschreibung oder zum Inhalt der
Leistungspflicht des Reiseveranstalters
gemacht wurden.
1.4 Die Buchung kann mündlich, schriftlich,
telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem
Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei
elektronischen Buchungen bestätigt der
Reiseveranstalter den Eingang der Buchung
unverzüglich auf elektronischem
Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt
noch keine Bestätigung der Annahme des
Buchungsauftrags dar.
1.5 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen
von Mitreisenden, für die er die
Buchung vornimmt, wie für seine eigenen
einzustehen, sofern er diese Verpflichtung
durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat.
1.6 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der
Annahmeerklärung des Reiseveranstalters
zustande. Sie bedarf keiner bestimmten
Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss
wird der Reiseveranstalter dem
Kunden eine schriftliche Reisebestätigung
übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet,
wenn die Buchung durch den Kunden weniger
als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.7 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung
des Reiseveranstalters vom Inhalt der
Buchung ab, so liegt ein neues Angebot
des Reiseveranstalters vor, an das er für die
Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der
Vertrag kommt auf der Grundlage dieses
neuen Angebots zustande, wenn der
Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem
Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche
Erklärung, Anzahlung oder
Restzahlung erklärt.
2. Bezahlung
2.1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen
Zahlungen auf den Reisepreis vor
Beendigung der Reise nur fordern oder
annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein
übergeben wurde. Nach
Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung
des Sicherungsscheines eine
Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises
zur Zahlung fällig. Die Restzahlung
wird spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn
fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben
ist und die Reise nicht mehr aus
dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt
werden kann.
2.2 Dauert die Reise nicht l�nger als 24 Stunden, schlie�t sie keine �bernachtung ein und �bersteigt der Reisepreis pro Reisenden � 75,- nicht, so d�rfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aush�ndigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
2.3 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder
die Restzahlung nicht entsprechend den
vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der
Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung
mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten
und den Kunden mit Rücktrittskosten
gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu
belasten.
3. Leistungen und Leistungsänderungen
3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages,
die nach Vertragsabschluss notwendig
werden und vom Reiseveranstalter
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen
nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt, soweit die geänderten Leistungen
mit Mängeln behaftet sind.
3.3. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den
Kunden über wesentliche Leistungsänderungen
unverzüglich nach Kenntnis von
dem Änderungsgrund zu informieren.
3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde
berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen,
wenn der Reiseveranstalter in der
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten.
Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich
nach der Erklärung des Reiseveranstalters
über die Änderung der Reiseleistung
oder die Absage der Reise diesem
gegenüber geltend zu machen.
4. Preiserhöhung
Der Reiseveranstalter behält sich vor, den
im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle
der Erhöhung der Beförderungskosten oder
der Abgaben für bestimmte Leistungen wie
Hafen- oder Flughafengebühren oder einer
Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse entsprechend wie
folgt zu ändern.
4.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages
bestehenden Beförderungskosten,
insbesondere die Treibstoffkosten,
so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis
nach Maßgabe der nachfolgenden
Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen
Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom
Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen
pro Beförderungsmittel
geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten
durch die Zahl der Sitzplätze
des vereinbarten Beförderungsmittels
geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag
für den Einzelplatz kann der
Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.
4.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages
bestehenden Abgaben wie
Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber
dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der
Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen
Beatrag heraufgesetzt werden.
4.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach
Abschluss des Reisevertrages kann der
Reisepreis in dem Umfang erhöht werden,
in dem sich die Reise dadurch für den
Reiseveranstalter verteuert hat.
4.4 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen
Vertragsschluss und dem vereinbarten
Reiseter-min mehr als 4 Monate liegen
und die zur Erhöhung führenden Umstände
vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten
und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter
nicht vorhersehbar waren.
4.5 Im Falle einer nachträglichen Änderung des
Reisepreises hat der Reiseveranstalter den
Reisenden unverzüglich zu informieren.
Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor
Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen
von mehr als 5 % ist der
Reisende berechtigt ohne Gebühren vom
Reisevertrag zurück zu treten oder die
Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter
in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden
aus seinem Angebot anzubieten. Der
Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich
nach der Mitteilung des Reiseveranstalters
über die Preiserhöhung diesem gegenüber
geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor
Reisebeginn / Stornokosten
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn
von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist
gegenüber dem Reiseveranstalter unter
der vorstehend/nachfolgend angegebenen
Anschrift zu erklären. Falls die Reise über
ein Reisebüro gebucht wurde, kann der
Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt
werden. Dem Kunden wird empfohlen, den
Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder
tritt er die Reise nicht an, so verliert der
Reiseveranstalter den Anspruch auf den
Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter,
soweit der Rücktritt nicht von
ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer
Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung
für die bis zum Rücktritt getroffenen
Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen
in Abhängigkeit von dem
jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3 Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch
zeitlich gestaffelt, d.
h. unter Berücksichtigung der Nähe des
Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich
vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen
Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert
und bei der Berechnung der Entschädigung
gewöhnlich ersparte Aufwendungen
und gewöhnlich mögliche anderweitige
Verwendungen der Reiseleistungen
berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach
dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung
des Kunden wie folgt berechnet:
- Bis 30 Tage vor Reiseantritt: 20%
- 29 bis 22 Tage vor Reiseantritt: 40%
- Ab 21 bis 15 Tage vor Reiseantritt: 45%
- Ab 14 bis 8 Tage vor Reiseantritt: 70%
- Ab 7 bis 3 Tage vor Reiseantritt: 90%
- Ab 2 Tage vor Reiseantritt: 95%
5.3 a) Begleitete Selbstfahrerreisen mit André Pflanz
60 bis 46 Tage vor Reiseantritt: 30 %,
Ab 45 bis 31 Tage vor Reiseantritt: 55 %,
Ab 30 bis 16 Tage vor Reiseantritt: 80 %,
Ab 15 bis 0 Tage vor Reiseantritt: 100 %,
5.4 Bei bestimmten Produkten wie Restcamps,
Züge, Lodges, Safaris sowie zubuchbare
Transferflüge in den Destinationen gelten
gesonderte Umbuchungs- und Stornierungsbedingungen,
welche die pauschalen
Umbuchungs- und Stornierungsbedingungen
aus 5.3 übersteigen können. Die gesonderten
Bedingungen erhalten Sie vollständig
ausgewiesen in Ihrem Angebot und der
Buchungsbestätigung.
5.5 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen,
dem Reiseveranstalter nachzuAGB
s
45
weisen, dass diesem überhaupt kein oder
ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden
ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.6 Der Reiseveranstalter behält sich vor, in
Abweichung von den vorstehenden Pauschalen
eine höhere, konkrete Entschädigung
zu fordern. In diesem Fall ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte
Entschädigung unter Berücksichtigung der
ersparten Aufwendungen und einer etwaigen,
anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen
konkret zu beziffern und zu belegen.
6. Umbuchungen
6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss
auf Änderungen hinsichtlich des
Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes
des Reiseantritts, der Unterkunft oder der
Beförderungsart (Umbuchung) besteht
nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch
eine Umbuchung vorgenommen,
kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der
nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt
pro Kunde erheben. Dieses beträgt
bis 30 Tage vor Abreise:
a) für Flüge zwischen 100,- und 300,- Euro pro
Person, je nach gewählter Fluggesellschaft.
b) für Mietwagen, Unterkünfte und Touren
25,- Euro pro Person und Leistung.
6.2 Bei Umbuchungswünschen, die die Verschiebung
anderen Leistungen nach sich
ziehen, werden für die ebenfalls betroffenen
Leistungen die gleichen Umbuchungsgebühren
berechnet wie unter Punkt 6.1.
6.3 Umbuchungswünsche des Kunden, die
nach Ablauf der Frist erfolgen, können,
sofern ihre Durchführung überhaupt möglich
ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag
gemäß Ziffer 5.2 bis 5.6 zu den
Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung
durchgeführt werden. Dies gilt
nicht bei Umbuchungswünschen, die nur
geringfügige Kosten verursachen.
6.4 Bei anderweitigen, geringfügigen Änderungen
berechnet der Reiseveranstalter ein
Bearbeitungsentgelt in Höhe von 25,- EUR
pro Person und Leistung.
6.5 Bei Free and Easy Hotelgutscheinen wird
bei Erstattung nicht genutzter Gutscheine
ein Bearbeitungsentgelt von 75,- EUR pro
Buchungsvorgang erhoben. Bei Umbuchung
der vorgenannten 1. Übernachtung
fällt ein Verwaltungsentgelt von 15,-EUR
an. Bei Nichterscheinen sind die Gutscheine
nicht erstattbar.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen,
die ihm ordnungsgemäß angeboten
wurden, nicht in Anspruch aus
Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B.
wegen
vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen
zwingenden Gründen), hat er keinen
Anspruch auf anteilige Erstattung des
Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird
sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen
durch die Leistungsträger
bemühen. Diese Verpflichtung entfällt,
wenn es sich um völlig unerhebliche
Leistungen handelt oder wenn einer
Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der
Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens
der Mindestteilnehmerzahl nur
dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er
a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die
Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den
Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich
vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden
spätestens die Erklärung zugegangen
sein muss, angegeben hat und
b) in der Reisebestätigung deutlich lesbar
auf diese Angaben hingewiesen hat.
Ein Rücktritt ist spätestens bis 4 Wochen
vor dem vereinbarten Reiseantritt dem
Kunden gegenüber zu erklären.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt
ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht werden kann, hat
der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem
Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt,
erhält der Kunde auf den Reisepreis
geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten
Gründen
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag
ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn der Kunde ungeachtet einer
Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig
stört oder wenn er sich in solchem
Maße vertragswidrig verhält, dass die
sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt
ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so
behält er den Anspruch auf den Reisepreis;
er muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistung erlangt, einschließlich
der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten
Beträge.
10. Obliegenheiten des Kunden
10.1 Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht,
so kann der Kunde Abhilfe verlangen.
Der Kunde ist aber verpflichtet, dem
Reiseveranstalter einen aufgetretenen
Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine
Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies
gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige
erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen
Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist
verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich
der Reiseleitung am Urlaubsort zur
Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung
am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige
Reisemängel dem Reiseveranstalter an
dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über
die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des
Reiseveranstalters wird der Kunde in der
Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch
mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die
Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu
sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist
jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden
anzuerkennen.
10.2 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen
eines Reisemangels der in § 615 c BGB
bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder
aus wichtigem, dem Reiseveranstalter
erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit
kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor
eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung
zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn
Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter
verweigert wird oder wenn die
sofortige Kündigung des Vertrages durch
ein besonderes, dem Reiseveranstalter
erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt
wird.
10.3 Gepäckverlust und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei
Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend
unverzüglich an Ort und Stelle mittels
Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen
Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften
lehnen in der Regel Erstattungen
ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt
worden ist. Die Schadensanzeige ist
bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei
Verspätung innerhalb 21 Tagen nach
Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist
der Verlust, die Beschädigung oder die
Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung
oder der örtlichen Vertretung des
Veranstalters anzuzeigen.
10.4 Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu
informieren, wenn er die erforderlichen
Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine)
nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter
mitgeteilten Frist erhält.
10.5 Schadensminderungspflicht
Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens
möglichst zu verhindern und eingetretene
Schäden gering zu halten. Insbesondere
hat er den Reiseveranstalter auf die Gefahr
eines Schadens aufmerksam zu machen.
11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters
für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen
dem Kunden entstehenden Schaden allein
wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
11.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters
für Sachschäden, die nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,
ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
Diese Haftungshöchstsumme gilt
jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise
darüber hinausgehende Ansprüche
im Zusammenhang mit Reisegepäck nach
dem Montrealer Übereinkommen bleiben
von der Beschränkung unberührt.
11.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für
Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden
im Zusammenhang mit Leistungen,
die als Fremdleistungen lediglich vermittelt
werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen,
Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen
Ausgangs- und Zielort),
wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung
und der Buchungsbestätigung
ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten
Vertragspartners als Fremdleistungen so
eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für
den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der
Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung
des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort
der Reise zum ausgeschriebenen
Zielort, Zwischenbeförderungen während
der Reise und die Unterbringung während
der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des
Kunden die Verletzung von Hinweis-,
Aufklärungs- oder Organisationspflichten des
Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
12. Ausschluss von Ansprüchen
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer
Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb
eines Monats nach dem vertraglich
vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung
der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung
kann fristwahrend nur gegenüber
dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend
angegebenen Anschrift erfolgen.
Nach Ablauf der Frist kann der Kunde
Ansprüche nur geltend machen, wenn er
ohne Verschulden an der Einhaltung der
Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch
nicht für die Frist zur Anmeldung von
Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen
bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang
mit Flügen gemäß Ziffer 10.3.
Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust,
binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach
Aushändigung, zu melden.
13. Verjährung
13.1 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c
bis 651f BGB aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung des Reiseveranstalters
oder eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters
beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt
auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger
Schäden, die auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Reiseveranstalters beruhen.
13.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c
bis f BGB verjähren in einem Jahr.
13.3 Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2.
beginnt mit dem Tag, an dem die Reise
nach den vertraglichen Vereinbarungen
enden sollte.
13.4. Schweben zwischen dem Reisenden und
dem Reiseveranstalter Verhandlungen über
den Anspruch oder die den Anspruch
begründenden Umständen, so ist die
Verjährung gehemmt, bis der Reisende
oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung
der Verhandlung verweigert. Die Verjährung
tritt frühestens drei Monate nach dem Ende
der Hemmung ein.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
14.1 Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige
eines Staates der Europäischen
Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten
wird, über Bestimmungen von Pass-,
Visa- und Gesundheitsvorschriften vor
Vertragsabschluss sowie über deren evtl.
Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
Für Angehörige anderer Staaten gibt das
zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird
davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten
in der Person des Kunden und eventueller
Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit,
Staatenlosigkeit) vorliegen.
14.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen
und Mitführen der notwendigen
Reisedokumente, eventuell erforderliche
Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und
Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem
Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen,
z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten,
gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn
der Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend
oder falsch informiert hat.
14.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die
rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger
Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, wenn der Kunde ihn mit
der Besorgung beauftragt hat, es sei denn,
dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten
schuldhaft verletzt hat.
15. Informationspflichten über die Identität
des ausführenden Luftfahrtunternehmens.
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von
Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens verpflichtet
den Reiseveranstalter, den Kunden über die
Identität der ausführenden Fluggesellschaft
sämtlicher im Rahmen der gebuchten
Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen
bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende
Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden
die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften
zu nennen, die wahrscheinlich den
Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald
der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft
den Flug durchführen wird,
muss er den Kunden informieren.Wechselt
die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft
genannte Fluggesellschaft,
muss der Reiseveranstalter den Kunden
über den Wechsel informieren. Er muss
unverzüglich alle angemessenen Schritte
einleiten, um sicherzustellen, dass der
Kunde so rasch wie möglich über den
Wechsel unterrichtet wird.
Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite
abrufbar: http://air-ban.europa.eu.
16. Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem
Kunden und dem Reiseveranstalter findet
ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
Soweit bei Klagen des Kunden
gegen den Reiseveranstalter im Ausland für
die Haftung des Reiseveranstalters dem
Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet
wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen,
insbesondere hinsichtlich Art,
Umfang und Höhe von Ansprüchen des
Kunden ausschließlich deutsches Recht
Anwendung.
17. Gerichtsstand
17.1 Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur
an dessen Sitz verklagen.
17.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen
den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden
maßgebend. Für Klagen gegen Kunden,
bzw. Vertragspartner des Reisevertrages,
die Kaufleute, juristische Personen des
öffentlichen oder privaten Rechts oder
Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland
haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist, wird als
Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters
vereinbart.
17.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten
nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich
nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler
Abkommen, die auf den Reisevertrag
zwischen dem Kunden und dem
Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas
anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag
anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen
im Mitgliedstaat der EU, dem der
Kunde angehört, für den Kunden günstiger
sind als die nachfolgenden Bestimmungen
oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
18. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
des Reisevertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages
zur Folge.
19. Hinweis zur Kündigung wegen höherer
Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf
die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen,
die wie folgt lautet:
„§ 651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss
nicht voraussehbarer höherer
Gewalt erheblich erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt, so können sowohl der
Reiseveranstalter als auch der Reisende
den Vertrag allein nach Maßgabe dieser
Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag
nach Absatz 1 gekündigt, so finden die
Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und
2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die
Mehrkosten für die Rückbeförderung sind
von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im
Übrigen fallen die Mehrkosten dem
Reisenden zur Last.“
Veranstalter:
Boomerang Reisen GmbH
Biewerer Straße 15
54293 Trier
Geschäftsführer:
Andreas Macherey
Stand: 15. September 2008
Diese AGBs gelten nicht für die Schweiz. Bitte fragen Sie
diese bei Ihrer Schweizer Filiale vor Ort an.
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