AGB der Boomerang Reisen Gmbh
Stand: 08.04.2004

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1. Abschluß des Reisevertrags

Die Anmeldung kann bei Ihrem Reisebüro oder direkt beim Reiseveranstalter (RV) erfolgen.
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem RV den Abschluß eines Reisevertrags verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt für den Anmeldenden und alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen einsteht. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den RV, unter Zusendung der Reisebestätigung, zustande. Enthält die Reisebestätigung dem Reisenden zumutbare Abweichungen von der Anmeldung, so ist der Reisende berechtigt, innerhalb von 10 Tagen eine ausdrückliche Nichtannahme zu erklären. Erfolgt diese nicht, so wird die Reisebestätigung verbindlich.

2. Zahlungsbedingungen

Mit Ihrer Anmeldung wird eine Anzahlung in Höhe von 15% des Reisepreises pro Person, höchstens jedoch € 250 pro Person fällig. Die Restsumme wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, nach deren Eingang Sie Ihre Reiseunterlagen umgehend erhalten. Diese Regelung garantiert Ihnen den rechtzeitigen Erhalt Ihrer Reiseunterlagen per GPS. Wird die Zahlungsfrist von 4 Wochen nicht eingehalten, ist der RV berechtigt, die gesonderte Zustellung Ihrer Unterlagen in Höhe von EUR 36 in Rechnung zu stellen.
Bei Buchung innerhalb von 35 Tagen vor Reiseantritt, wird der gesamte Reisepreis sofort mit der Anmeldung fällig.

3. Leistungen

Für die Reiseleistungen sind grundsätzlich die Leistungsbeschreibungen im Katalog des Reiseveranstalters, sowie die hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung maßgeblich. Der RV behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluß eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende selbstverständlich vor der Buchung informiert wird. Zusätzliche Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen erweitern, sind vom RV ausdrücklich zu bestätigen. Leistungen, die vom Kunden nicht in Anspruch genommen werden, können im allgemeinen nicht erstattet werden.

4. Leistungs- und Preisänderung

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrags, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die nicht vom RV wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, wenn die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nichtbeeinträchtigen. Aufgrund langfristiger Planungen behält sich der RV das Recht vor, Fluggesellschaften, Beherbergungsbetriebe in derselben Kategorie oder Rundreiserouten zu ändern, falls dies aus operationellen und organisatorischen Gründen nötig sein sollte. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der RV ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -
abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder ein kostenloser Rücktritt angeboten.
a) Preisänderungen sind nach Abschluß des Reisevertrags aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen (Änderungen der Treibstoffkosten, Steuern, Gebühren, Abgaben, Tarife = Preisänderungen, die auf staatlichen Hoheitsakten beruhen) in dem Umfang möglich, wie die sachlichen Gründe das Ausmaß der Preisänderung rechtfertigen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen vor Reiseantritt, davon in Kenntnis gesetzt.
b) Sonstige Preiserhöhungen verschiedener Leistungsträger sind möglich, wenn zwischen Zugang der Reisebestätigung/Rechnung beim Kunden und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % des Reisepreises ist der Kunde innerhalb von 10 Tagen zum gebührenfreien Rücktritt von der Reise berechtigt.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen und Ersatzpersonen

a) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim RV. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der RV Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Für die Annullierung von Festanmeldungen gelten die nachstehenden Sätze im Verhältnis zum Reisepreis laut Reisebestätigung. Bei allen Stornos:

bis 30 Tage vor Reiseantritt 15%
ab 29 - 22 Tage vor Reiseantritt 20%
ab 21 -15 Tage vor Reiseantritt 30%
ab 14 - 7 Tage vor Reiseantritt 55%
ab 6 Tage vor Reiseantritt 65%
ab 2 Tage vor Reiseantritt 80%

Der Ersatzanspruch ist unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendung und der möglichen anderweitigen Verwendung pauschalisiert.
b) Bei Flag, Big 4 und Best Western Hotelgutscheinen erheben wir bei Rücktritt von der Buchung eine Gebühr von € 26,- pro Gutschein. Bei Erstattung nicht genutzter Gutscheine wird eine Bearbeitungsgebühr von € 26,- pro Buchungsvorgang erhoben.
c) Bei Mietwagen erheben wir eine Gebühr von € 26,- pro Gutschein bis 1 Tag vor Reisebeginn.
d) Umbuchung durch den Reisenden: Bei bereits von uns bestätigten Buchungen, bei individuell ausgearbeiteten Reisen und bei Anschlußprogrammen werden auf Kundenwunsch Umbuchungen vorgenommen (z.B. anderes Hotel, andere Mietwagenkategorie, anderer Reisetermin, etc.). Pro Umbuchungsvorgang wird eine Umbuchungsgebühr in Höhe von € 25.- pro bereits bestätigter, jetzt geänderter Position zuzüglich der notwendigen Fax-, und Telefongebühren in Rechnung gestellt.
e) Ersatzpersonen: Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, daß statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, sofern dem keine besonderen Gründe entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem RV als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

6. Rücktritt und Kündigung durch den RV

Der RV kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder diesen nach Antritt der Reise kündigen:
1.) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise trotz Ermahnung nachhaltig stört oder sich vertragswidrig verhält. Der RV behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten durch den Rücktransport trägt der Störende selbst. Der RV muß sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen, sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich eventueller Erstattungen durch Leistungsträger.
2.) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt, wenn die ausgeschriebene oder behördlich festgesetzte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, und wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen worden ist. In diesem Fall ist der RV verpflichtet, Sie unverzüglich nach Eintritt für die Voraussetzungen der Nichtdurchführung der Reise aufgetretenen Gründe, in Kenntnis zu setzen und Ihnen die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Sie erhalten den eingezahlten Reisepreis umgehend zurück.
3.) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt, wenn die Durchführung nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den RV deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für die Reise so gering ist, daß die für den RV im Falle einer Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird Ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot, des RV, keinen Gebrauch macht.

7. Versicherungen

Empfehlenswert ist der Abschluß einer Reiserücktrittskosten-, Reisegepäck-, Reiseunfall- und Reisekrankenversicherung. Die empfohlenen Versicherungen können Sie beim Reisebüro oder beim RV abschließen.

8. Haftung

1.) Der RV haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
-die gewissenhafte Reisevorbereitung
-die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
-die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen gemäß Ziff.3
-die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Orts- und Landesüblichkeit.
2.) Der RV haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung vertrauten Person. Wird im Namen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der RV insofern Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Ein etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hingewiesen wird und die Ihm auf Wunsch zugänglich gemacht werden.
3.) Der Reiseveranstalter haftet nicht wenn die Reise durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Flugzeugabstürze, Fluglinienkonkurse oder Terroranschläge verzögert wird, nicht mehr durchführbar oder nur noch bedingt durchführbar ist. Es treten die Bedingungen wie bei Punkt 5a in Kraft.
4.) Boomerang Reisen erfüllen die Bonitätskriterien des Deutschen Reisepreissicherungs Verein (DRS).

9. Beschränkung der Haftung

Die Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt:
a) soweit der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
b) soweit der RV für einem dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungträgers verantwortlich ist.
Der RV haftet nicht für Reisestörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
Ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem RV ist insoweit beschränkt, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen die Leistungsträger nur unter bestimmtem Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann.
Dies gilt nicht für Körperschäden, hier ist die Haftung unbegrenzt.:

10. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung

Sie müssen Ihre Ansprüche innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Rückkehrdatum schriftlich beim RV geltend machen. Nach Fristablauf können Sie Ansprüche nur geltend machen, wenn Sie ohne eigenes Verschulden gehindert waren, diese Frist einzuhalten. Alle Ansprüche aus dem Reisevertrag verjähren 1 Jahr nachdem Tag, an dem die Reise laut Vertrag endet. Ansprüche aus unerlaubten Handlungen verjähren in 3 Jahren.

11. Gesetzliche Bestimmungen

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften des Reisevertragsgesetzes in der Fassung der § 651a ff. BGB.

12. Reisebedingungen der im Katalog genannten Veranstalter

Die firmenspezifischen Reisebedingungen der im Katalog vertretenen Veranstalter ergänzen die hier niedergelegten Reisevereinbarungen. Sollten solche fehlen bzw. vom RV dem Kunden nicht zur Kenntnis gebracht werden, gelten die Reisevereinbarungen dieses Katalogs.

13. Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Flug- und Gesundheitsvorschriften

Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften (Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Flug- und Gesundheitsvorschriften) selbst verantwortlich.
Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den RV mit der Besorgung beauftragt hat, außer wenn der RV die Verzögerung zu vertreten hat. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des RV bedingt sind. Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz- sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesund-heitsämtern, reisemedizinsch erfahrenen Ärzten, Tropen-medizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, wird verwiesen.

14. Außergewöhnliche Umstände

Bei schlechten Wetter- und/oder Straßenbedingungen behält sich der RV das Recht vor, den Tourenverlauf kurzfristig zu verändern oder andere, als im Programm genannte Fahrzeuge einzusetzen. Der RV haftet nicht für zusätzliche Kosten, die den Reisenden durch die genannten Umstände entstehen.

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags zur Folge.

16. Gerichtsstand

Der Reisende kann den RV nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluß des Vertrags Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

Veranstalter:

Boomerang Reisen GmbH, 54293 Trier

Geschäftsführer:

Andreas Macherey

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