1.
Abschluß des Reisevertrags
Die Anmeldung kann bei Ihrem Reisebüro oder direkt beim Reiseveranstalter
(RV) erfolgen.
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem RV den Abschluß eines
Reisevertrags verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt für den
Anmeldenden und alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer,
für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für
seine eigenen einsteht. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch
den RV, unter Zusendung der Reisebestätigung, zustande. Enthält
die Reisebestätigung dem Reisenden zumutbare Abweichungen von
der Anmeldung, so ist der Reisende berechtigt, innerhalb von 10
Tagen eine ausdrückliche Nichtannahme zu erklären. Erfolgt
diese nicht, so wird die Reisebestätigung verbindlich.
2.
Zahlungsbedingungen
Mit Ihrer Anmeldung wird eine Anzahlung in Höhe von 15% des
Reisepreises pro Person, höchstens jedoch € 250 pro Person
fällig. Die Restsumme wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig,
nach deren Eingang Sie Ihre Reiseunterlagen umgehend erhalten. Diese
Regelung garantiert Ihnen den rechtzeitigen Erhalt Ihrer Reiseunterlagen
per GPS. Wird die Zahlungsfrist von 4 Wochen nicht eingehalten,
ist der RV berechtigt, die gesonderte Zustellung Ihrer Unterlagen
in Höhe von EUR 36 in Rechnung zu stellen.
Bei Buchung innerhalb von 35 Tagen vor Reiseantritt, wird der gesamte
Reisepreis sofort mit der Anmeldung fällig.
3.
Leistungen
Für die Reiseleistungen sind grundsätzlich die Leistungsbeschreibungen
im Katalog des Reiseveranstalters, sowie die hierauf bezugnehmenden
Angaben in der Reisebestätigung maßgeblich. Der RV behält
sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen
und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluß eine
Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die
der Reisende selbstverständlich vor der Buchung informiert
wird. Zusätzliche Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen
Leistungen erweitern, sind vom RV ausdrücklich zu bestätigen.
Leistungen, die vom Kunden nicht in Anspruch genommen werden, können
im allgemeinen nicht erstattet werden.
4.
Leistungs- und Preisänderung
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von
dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrags, die nach Vertragsabschluß
notwendig werden und die nicht vom RV wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind gestattet, wenn die Änderungen oder Abweichungen
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise
nichtbeeinträchtigen. Aufgrund langfristiger Planungen behält
sich der RV das Recht vor, Fluggesellschaften, Beherbergungsbetriebe
in derselben Kategorie oder Rundreiserouten zu ändern, falls
dies aus operationellen und organisatorischen Gründen nötig
sein sollte. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln
behaftet sind. Der RV ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen
oder -
abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls
wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder ein kostenloser Rücktritt
angeboten.
a) Preisänderungen sind nach Abschluß des Reisevertrags
aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren
Gründen (Änderungen der Treibstoffkosten, Steuern, Gebühren,
Abgaben, Tarife = Preisänderungen, die auf staatlichen Hoheitsakten
beruhen) in dem Umfang möglich, wie die sachlichen Gründe
das Ausmaß der Preisänderung rechtfertigen. Sollte dies
der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich, spätestens
jedoch 2 Wochen vor Reiseantritt, davon in Kenntnis gesetzt.
b) Sonstige Preiserhöhungen verschiedener Leistungsträger
sind möglich, wenn zwischen Zugang der Reisebestätigung/Rechnung
beim Kunden und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als 4 Monate
liegen. Bei einer Preiserhöhung von über 10 % des Reisepreises
ist der Kunde innerhalb von 10 Tagen zum gebührenfreien Rücktritt
von der Reise berechtigt.
5.
Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen und Ersatzpersonen
a) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Maßgeblich ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung
beim RV. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt
er die Reise nicht an, so kann der RV Ersatz für die getroffenen
Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Für
die Annullierung von Festanmeldungen gelten die nachstehenden Sätze
im Verhältnis zum Reisepreis laut Reisebestätigung. Bei
allen Stornos:
bis 30 Tage vor Reiseantritt 15%
ab 29 - 22 Tage vor Reiseantritt 20%
ab 21 -15 Tage vor Reiseantritt 30%
ab 14 - 7 Tage vor Reiseantritt 55%
ab 6 Tage vor Reiseantritt 65%
ab 2 Tage vor Reiseantritt 80%
Der Ersatzanspruch ist unter Berücksichtigung der ersparten
Aufwendung und der möglichen anderweitigen Verwendung pauschalisiert.
b) Bei Flag, Big 4 und Best Western Hotelgutscheinen erheben wir
bei Rücktritt von der Buchung eine Gebühr von € 26,-
pro Gutschein. Bei Erstattung nicht genutzter Gutscheine wird eine
Bearbeitungsgebühr von € 26,- pro Buchungsvorgang erhoben.
c) Bei Mietwagen erheben wir eine Gebühr von € 26,- pro
Gutschein bis 1 Tag vor Reisebeginn.
d) Umbuchung durch den Reisenden: Bei bereits von uns bestätigten
Buchungen, bei individuell ausgearbeiteten Reisen und bei Anschlußprogrammen
werden auf Kundenwunsch Umbuchungen vorgenommen (z.B. anderes Hotel,
andere Mietwagenkategorie, anderer Reisetermin, etc.). Pro Umbuchungsvorgang
wird eine Umbuchungsgebühr in Höhe von € 25.- pro
bereits bestätigter, jetzt geänderter Position zuzüglich
der notwendigen Fax-, und Telefongebühren in Rechnung gestellt.
e) Ersatzpersonen: Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen,
daß statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus
dem Reisevertrag eintritt, sofern dem keine besonderen Gründe
entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften
er und der Reisende dem RV als Gesamtschuldner für den Reisepreis
und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
6.
Rücktritt und Kündigung durch den RV
Der RV kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag
zurücktreten oder diesen nach Antritt der Reise kündigen:
1.) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung
der Reise trotz Ermahnung nachhaltig stört oder sich vertragswidrig
verhält. Der RV behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis.
Evtl. Mehrkosten durch den Rücktransport trägt der Störende
selbst. Der RV muß sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen,
sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen
Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden,
einschließlich eventueller Erstattungen durch Leistungsträger.
2.) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt, wenn die ausgeschriebene oder
behördlich festgesetzte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht
wird, und wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende
Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen worden ist. In
diesem Fall ist der RV verpflichtet, Sie unverzüglich nach
Eintritt für die Voraussetzungen der Nichtdurchführung
der Reise aufgetretenen Gründe, in Kenntnis zu setzen und Ihnen
die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten.
Sie erhalten den eingezahlten Reisepreis umgehend zurück.
3.) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt, wenn die Durchführung nach
Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den RV deshalb
nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für die Reise
so gering ist, daß die für den RV im Falle einer Durchführung
der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen
Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Wird
die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den
eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich
wird Ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von
einem Ersatzangebot, des RV, keinen Gebrauch macht.
7.
Versicherungen
Empfehlenswert ist der Abschluß einer Reiserücktrittskosten-,
Reisegepäck-, Reiseunfall- und Reisekrankenversicherung. Die
empfohlenen Versicherungen können Sie beim Reisebüro oder
beim RV abschließen.
8.
Haftung
1.) Der RV haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen
Kaufmanns für:
-die gewissenhafte Reisevorbereitung
-die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
-die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen gemäß Ziff.3
-die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten
Reiseleistungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Orts-
und Landesüblichkeit.
2.) Der RV haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung
vertrauten Person. Wird im Namen einer Reise oder zusätzlich
zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem
Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis
ausgestellt, so erbringt der RV insofern Fremdleistungen, sofern
er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich
darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der
Beförderungsleistung selbst. Ein etwaige Haftung regelt sich
in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen,
auf die der Reisende ausdrücklich hingewiesen wird und die
Ihm auf Wunsch zugänglich gemacht werden.
3.) Der Reiseveranstalter haftet nicht wenn die Reise durch höhere
Gewalt, Naturkatastrophen, Flugzeugabstürze, Fluglinienkonkurse
oder Terroranschläge verzögert wird, nicht mehr durchführbar
oder nur noch bedingt durchführbar ist. Es treten die Bedingungen
wie bei Punkt 5a in Kraft.
4.) Boomerang Reisen erfüllen die Bonitätskriterien des
Deutschen Reisepreissicherungs Verein (DRS).
9.
Beschränkung der Haftung
Die Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt:
a) soweit der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt worden ist.
b) soweit der RV für einem dem Reisenden entstehenden Schaden
allein wegen des Verschuldens eines Leistungträgers verantwortlich
ist.
Der RV haftet nicht für Reisestörungen im Zusammenhang
mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden
und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen
gekennzeichnet werden.
Ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem RV ist insoweit beschränkt,
als aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger
zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz
gegen die Leistungsträger nur unter bestimmtem Voraussetzungen
oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann.
Dies gilt nicht für Körperschäden, hier ist die Haftung
unbegrenzt.:
10.
Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
Sie müssen Ihre Ansprüche innerhalb eines Monats nach
dem vertraglich vereinbarten Rückkehrdatum schriftlich beim
RV geltend machen. Nach Fristablauf können Sie Ansprüche
nur geltend machen, wenn Sie ohne eigenes Verschulden gehindert
waren, diese Frist einzuhalten. Alle Ansprüche aus dem Reisevertrag
verjähren 1 Jahr nachdem Tag, an dem die Reise laut Vertrag
endet. Ansprüche aus unerlaubten Handlungen verjähren
in 3 Jahren.
11.
Gesetzliche Bestimmungen
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
die Vorschriften des Reisevertragsgesetzes in der Fassung der §
651a ff. BGB.
12.
Reisebedingungen der im Katalog genannten Veranstalter
Die firmenspezifischen Reisebedingungen der im Katalog vertretenen
Veranstalter ergänzen die hier niedergelegten Reisevereinbarungen.
Sollten solche fehlen bzw. vom RV dem Kunden nicht zur Kenntnis
gebracht werden, gelten die Reisevereinbarungen dieses Katalogs.
13.
Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Flug- und Gesundheitsvorschriften
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung
der Reise wichtigen Vorschriften (Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen-,
Flug- und Gesundheitsvorschriften) selbst verantwortlich.
Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den
Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung,
wenn der Reisende den RV mit der Besorgung beauftragt hat, außer
wenn der RV die Verzögerung zu vertreten hat. Alle Nachteile,
insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der
Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des
Reisenden, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder
Nichtinformation des RV bedingt sind. Der Reisende sollte sich über
Infektions- und Impfschutz- sowie andere Prophylaxemaßnahmen
rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt
werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesund-heitsämtern,
reisemedizinsch erfahrenen Ärzten, Tropen-medizinern, reisemedizinischen
Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung, wird verwiesen.
14.
Außergewöhnliche Umstände
Bei schlechten Wetter- und/oder Straßenbedingungen behält
sich der RV das Recht vor, den Tourenverlauf kurzfristig zu verändern
oder andere, als im Programm genannte Fahrzeuge einzusetzen. Der
RV haftet nicht für zusätzliche Kosten, die den Reisenden
durch die genannten Umstände entstehen.
15.
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags hat nicht
die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags zur Folge.
16.
Gerichtsstand
Der Reisende kann den RV nur an dessen Sitz verklagen. Für
Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz
des Reisenden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich
gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluß des
Vertrags Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins
Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
Veranstalter:
Boomerang Reisen GmbH, 54293 Trier
Geschäftsführer:
Andreas Macherey
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