1. Abschluss des Reisevertrags
Die Anmeldung kann bei Ihrem Reisebüro oder direkt beim Reiseveranstalter
(RV) erfolgen.
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem RV den Abschluss eines Reisevertrags
verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt für den Anmeldenden und
alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren
Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen
einsteht. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den RV, unter
Zusendung der Reisebestätigung, zustande. Enthält die
Reisebestätigung dem Reisenden unzumutbare Abweichungen von
der Anmeldung, so ist der Reisende berechtigt, innerhalb von 10
Tagen eine ausdrückliche Nichtannahme zu erklären. Erfolgt
diese nicht, so wird die Reisebestätigung verbindlich.
2.
Zahlungsbedingungen
Mit Vertragsabschluß wird gegen Aushändigung der Reisebestätigung
und des Sicherungsscheins eine Anzahlung in Höhe von 20% fällig.
Die Restsumme wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, nach deren
Eingang Sie Ihre Reiseunterlagen umgehend erhalten. Diese Regelung
garantiert Ihnen den rechtzeitigen Erhalt Ihrer Reiseunterlagen
per General Logistics Systems. Wird die Zahlungsfrist von 4 Wochen
nicht eingehalten, ist der RV berechtigt, die gesonderte Zustellung
Ihrer Unterlagen in Höhe von EUR 36 in Rechnung zu stellen.
Bei Buchung innerhalb von 35 Tagen vor Reiseantritt, wird der gesamte
Reisepreis sofort mit der Anmeldung fällig.
3.
Leistungen
Für die Reiseleistungen sind grundsätzlich die Leistungsbeschreibungen
im Katalog des Reiseveranstalters, sowie die hierauf bezugnehmenden
Angaben in der Reisebestätigung maßgeblich. Der RV behält
sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen
und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluß eine
Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die
der Reisende selbstverständlich vor der Buchung informiert
wird. Zusätzliche Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen
Leistungen erweitern, sind vom RV ausdrück-lich zu bestätigen.
Leistungen, die vom Kunden nicht in Anspruch genommen werden, können
im allgemeinen nicht erstattet werden.
4.
Leistungs- und Preisänderung
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von
dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrags, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und die nicht vom RV wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind gestattet, wenn die Änderungen oder Abweichungen
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise
nicht beeinträchtigen. Aufgrund langfristiger Planungen behält
sich der RV das Recht vor, Fluggesellschaften, Beherbergungsbetriebe
in derselben Kategorie oder Rundreiserouten zu ändern, falls
dies aus operationellen und organisatorischen Gründen nötig
sein sollte. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln
behaftet sind. Der RV ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen
oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls
wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder ein kostenloser Rücktritt
angeboten.
Boomerang Reisen behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten
Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder
der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren
entsprechend wie folgt zu ändern. Erhöhen sich die bei
Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten,
insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reisepreis nach Maßgabe
der nachfolgenden Berechnung erhöht werden:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung
kann der vom Kunden der Erhöhungsbetrag verlangt werden;
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen
pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten
durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels
geteilt. Der sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den
Einzelplatz kann vom Kunden verlangt werden.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben
wie Hafen- oder Flughafengebühren uns gegenüber erhöht,
so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag
heraufgesetzt werden.
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss
und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die
zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss
noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für uns nicht
vorhersehbar waren.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises
werden wir Sie unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen
ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen
von mehr als 5% sind Sie berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag
zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
Reise zu verlangen, wenn Boomerang Reisen in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis aus dem Angebot anzubieten. Die Rechte
sind vom Kunden unverzüglich nach Erklärung der Preiserhöhung
geltend machen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen und Ersatzpersonen
a) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von
der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der
schriftlichen Rücktrittserklärung beim RV. Tritt der Kunde
vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so
kann der RV Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und
für seine Aufwendungen verlangen. Für die Annullierung
von Festanmeldungen gelten die nachstehenden Sätze im Verhältnis
zum Reisepreis laut Reisebestätigung. Bei allen Stornos:
bis 30 Tage vor Reiseantritt 15%
ab 29 - 22 Tage vor Reiseantritt 20%
ab 21 -15 Tage vor Reiseantritt 30%
ab 14 - 7 Tage vor Reiseantritt 55%
ab 6 Tage vor Reiseantritt 65%
ab 2 Tage vor Reiseantritt 80%
Bei einer Stornierung der Reise am Abreisedatum belaufen sich die
Stornokosten auf 100%
Der Ersatzanspruch ist unter Berücksichtigung der ersparten
Aufwendung und der möglichen anderweitigen Verwendung pauschalisiert.
b) Dem Kunden bleibt unbenommen, nachzuweisen,
dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als
in den vorstehenden Pauschalen oder den Stornoregelungen im Katalog
ausgewiesen.
c) Bei Flag und Best Western Hotelgutscheinen erheben
wir bei Rücktritt von der Buchung eine Gebühr von EUR
26,- pro Gutschein. Bei Erstattung nicht genutzter Gutscheine wird
eine Bearbeitungsgebühr von EUR 26,- pro Buchungsvorgang erhoben.
d) Umbuchung durch den Reisenden: Bei bereits von
uns bestätigten Buchungen, bei individuell ausgearbeiteten
Reisen und bei Anschlussprogrammen werden auf Kundenwunsch Umbuchungen
vorgenommen (z.B. anderes Hotel, andere Mietwagenkategorie, anderer
Reisetermin, etc.). Pro Umbuchungsvorgang wird mindestens eine Umbuchungsgebühr
in Höhe von EUR 25.- pro bereits bestätigter, jetzt geänderter
Position zuzüglich der notwendigen Fax-, und Telefongebühren
in Rechnung gestellt.
e) Ersatzpersonen: Bis zum Reisebeginn kann der
Kunde verlangen, daß statt seiner ein Dritter in die Rechte
und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, sofern dem keine besonderen
Gründe entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein,
so haften er und der Reisende dem RV als Gesamtschuldner für
den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden
Mehrkosten.
6.
Rücktritt und Kündigung durch den RV
Der RV kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag
zurücktreten oder diesen nach Antritt der Reise kündigen:
1.) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende
die Durchführung der Reise trotz Ermahnung nachhaltig stört
oder sich vertragswidrig verhält. Der RV behält jedoch
den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten durch den Rücktransport
trägt der Störende selbst. Der RV muss sich jedoch den
Wert ersparter Aufwendungen, sowie diejenigen Vorteile anrechnen
lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener
Leistungen erlangt werden, einschließlich eventueller Erstattungen
durch Leistungsträger.
2.) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt, wenn die ausgeschriebene
oder behördlich festgesetzte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht
wird, und wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende
Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen worden ist. In
diesem Fall ist der RV verpflichtet, Sie unverzüglich nach
Eintritt für die Voraussetzungen der Nichtdurchführung
der Reise aufgetretenen Gründe, in Kenntnis zu setzen und Ihnen
die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten.
Sie erhalten den eingezahlten Reisepreis umgehend zurück.
3.) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt, wenn die Durchführung
nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den RV
deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für
die Reise so gering ist, dass die für den RV im Falle einer
Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung
der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten
würde. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält
der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
Zusätzlich wird Ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet,
sofern er von einem Ersatzangebot, des RV, keinen Gebrauch macht.
7. Versicherungen
Empfehlenswert ist der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-,
Reisegepäck-, Reiseunfall- und Reisekrankenversicherung. Die
empfohlenen Versicherungen können Sie beim Reisebüro oder
beim RV abschließen.
8.
Haftung
1.) Der RV haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht
eines ordentlichen Kaufmanns für:
-die gewissenhafte Reisevorbereitung
-die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
-die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen gemäß Ziff.3
-die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten
Reiseleistungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Orts-
und Landesüblichkeit.
2.) Der RV haftet für ein Verschulden der
mit der Leistungserbringung vertrauten Person. Wird im Namen einer
Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr
erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis
ausgestellt, so erbringt der RV insofern Fremdleistungen, sofern
er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung aus-
drücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die
Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung
regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen
dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hingewiesen
wird und die Ihm auf Wunsch zugänglich gemacht werden.
3.) Der Reiseveranstalter haftet nicht, wenn die
Reise durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Flugzeugabstürze,
Fluglinienkonkurse oder Terroranschläge verzögert wird,
nicht mehr durchführbar oder nur noch bedingt durchführbar
ist. Es treten die Bedingungen wie bei Punkt 5a in Kraft.
4.) Boomerang Reisen erfüllen die Bonitätskriterien
des Deutschen Reisepreissicherungs Verein (DRS).
5.) Die Angaben im Katalog sind ohne Gewähr
bzw. behalten wir uns Leistungsänderungen aus besonderem Anlass
vor.
9.
Beschränkung der Haftung
Die Haftung aus dem Reisevertrag für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des
dreifachen Reisepreises beschränkt,
1. soweit ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich sind.
3.
a) Die Haftung von Boomerang Reisen ist ausgeschlossen
oder beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen
oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die
von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden
sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt
ist.
b) Für alle Schadensersatzansprüche aus
unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, haftet Boomerang Reisen bei Sachschäden bis Euro 4100.
Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung
für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises
beschränkt. Die Haftungshöchstsummen gelten jeweils je
Reisenden und Reise. In diesem Zusammenhang wird der Abschluss einer
Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
c) Bei ausdrücklich im Prospekt, den Reiseunterlagen
und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten
Fremdleistungen ist die vertragliche Haftung ausgeschlossen, soweit
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten
aus einem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbaren
Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder zugesicherte
Eigenschaften fehlen. Sofern eine Vermittlung erfolgt ist, wird
daher nur die Haftung für die Vermittlung übernommen,
nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst.
d) Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter
ist insoweit beschränkt, als auf Grund internationaler Übereinkommen
oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die
von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden
sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger
nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend
gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen
ist.
e) Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines
vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung
nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit
den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara
und der Montrealer Vereinbarung, soweit die Abkommen jeweils Anwendung
finden. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung
des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung
sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck.
Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger
ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
f) Bei der Haftung des Veranstalters sind stets
die landestypischen Verhältnisse in den Zielgebieten, etwa
der Transportmittel, zu berücksichtigen.
10.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche sind innerhalb
eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende, möglichst
schriftlich, geltend machen. Nach dem Ablauf dieser Frist können
Ansprüche nur dann noch geltend machen werden, wenn der Kunde
an der Einhaltung der Frist ohne Verschulden gehindert waren.
Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in einem
Jahr, beginnend mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden
sollte. Schweben Verhandlungen über von Ihnen erhobene Ansprüchen,
ist die Verjährung gehemmt, bis Sie oder wir die Fortsetzung
der Verhandlungen verweigern. Die Verjährung tritt frühestens
3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Schadensersatzansprüche
aus unerlaubter Handlung wegen Körperverletzung oder Tötung
verjähren in 3 Jahren.
11.
Gesetzliche Bestimmungen
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
die Vorschriften des Reisevertragsgesetzes in der Fassung der §
651a ff. BGB.
12.
Reisebedingungen der im Katalog genannten Veranstalter
Die firmenspezifischen Reisebedingungen der im Katalog vertretenen
Veranstalter ergänzen die hier niedergelegten Reisevereinbarungen.
Sollten solche fehlen bzw. vom RV dem Kunden nicht zur Kenntnis
gebracht werden, gelten die Reisevereinbarungen dieses Katalogs.
13.
Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Flug- und Gesundheitsvorschriften
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung
der Reise wichtigen Vorschriften (Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-,
Flug- und Gesundheitsvorschriften) selbst verantwortlich.
Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den
Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung,
wenn der Reisende den RV mit der Besorgung beauftragt hat, außer
wenn der RV die Verzögerung zu vertreten hat. Alle Nachteile,
insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der
Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des
Reisenden, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder
Nichtinformation des RV bedingt sind. Der Reisende sollte sich über
Infektions- und Impfschutz- sowie andere Prophylaxemaßnahmen
rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt
werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern,
reisemedizinsch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen
Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung, wird verwiesen.
14.
Außergewöhnliche Umstände
Bei schlechten Wetter- und/oder Straßenbedingungen behält
sich der RV das Recht vor, den Tourenverlauf kurzfristig zu verändern
oder andere, als im Programm genannte Fahrzeuge einzusetzen. Der
RV haftet nicht für zusätzliche Kosten, die den Reisenden
durch die genannten Umstände entstehen.
15.
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags hat nicht
die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags zur Folge.
16.
Gerichtsstand
Der Reisende kann den RV nur an dessen Sitz verklagen. Für
Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz
des Reisenden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich
gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrags
Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland
verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen
ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
Veranstalter:
Boomerang Reisen GmbH, 54293 Trier
Geschäftsführer:
Andreas Macherey
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