AGB der Boomerang Reisen Gmbh
Stand: 30.11.2003

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1. Abschluss des Reisevertrags

Die Anmeldung kann bei Ihrem Reisebüro oder direkt beim Reiseveranstalter (RV) erfolgen.
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem RV den Abschluss eines Reisevertrags verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt für den Anmeldenden und alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen einsteht. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den RV, unter Zusendung der Reisebestätigung, zustande. Enthält die Reisebestätigung dem Reisenden unzumutbare Abweichungen von der Anmeldung, so ist der Reisende berechtigt, innerhalb von 10 Tagen eine ausdrückliche Nichtannahme zu erklären. Erfolgt diese nicht, so wird die Reisebestätigung verbindlich.

2. Zahlungsbedingungen
Mit Vertragsabschluß wird gegen Aushändigung der Reisebestätigung und des Sicherungsscheins eine Anzahlung in Höhe von 20% fällig. Die Restsumme wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, nach deren Eingang Sie Ihre Reiseunterlagen umgehend erhalten. Diese Regelung garantiert Ihnen den rechtzeitigen Erhalt Ihrer Reiseunterlagen per General Logistics Systems. Wird die Zahlungsfrist von 4 Wochen nicht eingehalten, ist der RV berechtigt, die gesonderte Zustellung Ihrer Unterlagen in Höhe von EUR 36 in Rechnung zu stellen.
Bei Buchung innerhalb von 35 Tagen vor Reiseantritt, wird der gesamte Reisepreis sofort mit der Anmeldung fällig.

3. Leistungen
Für die Reiseleistungen sind grundsätzlich die Leistungsbeschreibungen im Katalog des Reiseveranstalters, sowie die hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung maßgeblich. Der RV behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluß eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende selbstverständlich vor der Buchung informiert wird. Zusätzliche Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen erweitern, sind vom RV ausdrück-lich zu bestätigen. Leistungen, die vom Kunden nicht in Anspruch genommen werden, können im allgemeinen nicht erstattet werden.

4. Leistungs- und Preisänderung
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrags, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die nicht vom RV wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, wenn die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Aufgrund langfristiger Planungen behält sich der RV das Recht vor, Fluggesellschaften, Beherbergungsbetriebe in derselben Kategorie oder Rundreiserouten zu ändern, falls dies aus operationellen und organisatorischen Gründen nötig sein sollte. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der RV ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder ein kostenloser Rücktritt angeboten.
Boomerang Reisen behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren entsprechend wie folgt zu ändern. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöht werden:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der vom Kunden der Erhöhungsbetrag verlangt werden;
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Der sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann vom Kunden verlangt werden.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren uns gegenüber erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für uns nicht vorhersehbar waren.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises werden wir Sie unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% sind Sie berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Boomerang Reisen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus dem Angebot anzubieten. Die Rechte sind vom Kunden unverzüglich nach Erklärung der Preiserhöhung geltend machen.


5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen und Ersatzpersonen
a) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim RV. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der RV Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Für die Annullierung von Festanmeldungen gelten die nachstehenden Sätze im Verhältnis zum Reisepreis laut Reisebestätigung. Bei allen Stornos:
bis 30 Tage vor Reiseantritt 15%
ab 29 - 22 Tage vor Reiseantritt 20%
ab 21 -15 Tage vor Reiseantritt 30%
ab 14 - 7 Tage vor Reiseantritt 55%
ab 6 Tage vor Reiseantritt 65%
ab 2 Tage vor Reiseantritt 80%
Bei einer Stornierung der Reise am Abreisedatum belaufen sich die Stornokosten auf 100%
Der Ersatzanspruch ist unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendung und der möglichen anderweitigen Verwendung pauschalisiert.
b) Dem Kunden bleibt unbenommen, nachzuweisen, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als in den vorstehenden Pauschalen oder den Stornoregelungen im Katalog ausgewiesen.
c) Bei Flag und Best Western Hotelgutscheinen erheben wir bei Rücktritt von der Buchung eine Gebühr von EUR 26,- pro Gutschein. Bei Erstattung nicht genutzter Gutscheine wird eine Bearbeitungsgebühr von EUR 26,- pro Buchungsvorgang erhoben.
d) Umbuchung durch den Reisenden: Bei bereits von uns bestätigten Buchungen, bei individuell ausgearbeiteten Reisen und bei Anschlussprogrammen werden auf Kundenwunsch Umbuchungen vorgenommen (z.B. anderes Hotel, andere Mietwagenkategorie, anderer Reisetermin, etc.). Pro Umbuchungsvorgang wird mindestens eine Umbuchungsgebühr in Höhe von EUR 25.- pro bereits bestätigter, jetzt geänderter Position zuzüglich der notwendigen Fax-, und Telefongebühren in Rechnung gestellt.
e) Ersatzpersonen: Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, daß statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, sofern dem keine besonderen Gründe entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem RV als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

6. Rücktritt und Kündigung durch den RV
Der RV kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder diesen nach Antritt der Reise kündigen:
1.) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise trotz Ermahnung nachhaltig stört oder sich vertragswidrig verhält. Der RV behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten durch den Rücktransport trägt der Störende selbst. Der RV muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen, sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich eventueller Erstattungen durch Leistungsträger.
2.) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt, wenn die ausgeschriebene oder behördlich festgesetzte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, und wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen worden ist. In diesem Fall ist der RV verpflichtet, Sie unverzüglich nach Eintritt für die Voraussetzungen der Nichtdurchführung der Reise aufgetretenen Gründe, in Kenntnis zu setzen und Ihnen die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Sie erhalten den eingezahlten Reisepreis umgehend zurück.
3.) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt, wenn die Durchführung nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den RV deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für die Reise so gering ist, dass die für den RV im Falle einer Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird Ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot, des RV, keinen Gebrauch macht.


7. Versicherungen
Empfehlenswert ist der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-, Reisegepäck-, Reiseunfall- und Reisekrankenversicherung. Die empfohlenen Versicherungen können Sie beim Reisebüro oder beim RV abschließen.

8. Haftung
1.) Der RV haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
-die gewissenhafte Reisevorbereitung
-die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
-die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen gemäß Ziff.3
-die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Orts- und Landesüblichkeit.
2.) Der RV haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung vertrauten Person. Wird im Namen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der RV insofern Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung aus-
drücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hingewiesen wird und die Ihm auf Wunsch zugänglich gemacht werden.
3.) Der Reiseveranstalter haftet nicht, wenn die Reise durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Flugzeugabstürze, Fluglinienkonkurse oder Terroranschläge verzögert wird, nicht mehr durchführbar oder nur noch bedingt durchführbar ist. Es treten die Bedingungen wie bei Punkt 5a in Kraft.
4.) Boomerang Reisen erfüllen die Bonitätskriterien des Deutschen Reisepreissicherungs Verein (DRS).
5.) Die Angaben im Katalog sind ohne Gewähr bzw. behalten wir uns Leistungsänderungen aus besonderem Anlass vor.

9. Beschränkung der Haftung
Die Haftung aus dem Reisevertrag für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt,
1. soweit ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind.
3.
a) Die Haftung von Boomerang Reisen ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.
b) Für alle Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet Boomerang Reisen bei Sachschäden bis Euro 4100. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Die Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. In diesem Zusammenhang wird der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
c) Bei ausdrücklich im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Fremdleistungen ist die vertragliche Haftung ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus einem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbaren Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Sofern eine Vermittlung erfolgt ist, wird daher nur die Haftung für die Vermittlung übernommen, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst.
d) Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt, als auf Grund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
e) Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung, soweit die Abkommen jeweils Anwendung finden. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
f) Bei der Haftung des Veranstalters sind stets die landestypischen Verhältnisse in den Zielgebieten, etwa der Transportmittel, zu berücksichtigen.

10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende, möglichst schriftlich, geltend machen. Nach dem Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur dann noch geltend machen werden, wenn der Kunde an der Einhaltung der Frist ohne Verschulden gehindert waren.
Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben Verhandlungen über von Ihnen erhobene Ansprüchen, ist die Verjährung gehemmt, bis Sie oder wir die Fortsetzung der Verhandlungen verweigern. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Körperverletzung oder Tötung verjähren in 3 Jahren.

11. Gesetzliche Bestimmungen
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften des Reisevertragsgesetzes in der Fassung der § 651a ff. BGB.

12. Reisebedingungen der im Katalog genannten Veranstalter
Die firmenspezifischen Reisebedingungen der im Katalog vertretenen Veranstalter ergänzen die hier niedergelegten Reisevereinbarungen. Sollten solche fehlen bzw. vom RV dem Kunden nicht zur Kenntnis gebracht werden, gelten die Reisevereinbarungen dieses Katalogs.

13. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Flug- und Gesundheitsvorschriften
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften (Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Flug- und Gesundheitsvorschriften) selbst verantwortlich.
Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den RV mit der Besorgung beauftragt hat, außer wenn der RV die Verzögerung zu vertreten hat. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des RV bedingt sind. Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz- sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinsch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, wird verwiesen.

14. Außergewöhnliche Umstände
Bei schlechten Wetter- und/oder Straßenbedingungen behält sich der RV das Recht vor, den Tourenverlauf kurzfristig zu verändern oder andere, als im Programm genannte Fahrzeuge einzusetzen. Der RV haftet nicht für zusätzliche Kosten, die den Reisenden durch die genannten Umstände entstehen.

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags zur Folge.

16. Gerichtsstand
Der Reisende kann den RV nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrags Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

Veranstalter:
Boomerang Reisen GmbH, 54293 Trier

Geschäftsführer:
Andreas Macherey
 

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